Einige Auszüge aus der Beschäftigungsverordnung:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn:
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche Berufrechtliche - Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Wir warnen ausdrücklich von Einstellungen ausländische Arbeitnehmerinnen die auf dem Grau/Schwarzmarkt angeworben worden sind. Die Strafen hierzu können unter Umständen Sehr schmerzhaft sein.
In Ihrem eigenen Interesse müssen wir Ihnen raten von der Vermittlungsannahme oder Einstellung von angeblich oder tatsächlich im Heimatland oder hier selbstständigen ausländischen Pflegekräften abzusehen.
Sie können nicht sicher überprüfen, ob eine solche Selbstständigkeit auch tatsächlich besteht oder sogar schwarzgearbeitet wird und Sie im Falle einer Entdeckung strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Wir wollen es nicht und stellen auch keine Konkurrenz zu hier beheimateten Pflegediensten dar, was wir anbieten ist lediglich ein Pflegeergänzende Leistung für Familien und deren Angehörige, als Alternative zu Berufsaufgabe, als Alternative zu Hospiz oder Altersheim. Wir bieten die Leistungen an mit welchen hiesige Pflegedienste von unseren Kunden niemals beauftragt werden da sie es sich einfach nicht leisten können.
Die Pflege und Betreuung unseren Klienten ist nur dann sinnvoll wenn sie mit hiesigen Pflegediensten und deren Leistungen kombiniert wird, niemals ohne.
nach oben »